Geschichte der Hexen 1000 - 0 v.Chr.

Veröffentlicht auf von Sarah

 

81 v. Chr.

 

Zudem legten die 81 v. Chr. erlassenen „Dolchmänner- und Giftmischereigesetze“ in Athen (lex Cornelia de sicariis et veneficiis) fest, dass Brandstiftung, Meuchelmord und Giftmischerei (veneficium) als heimtückische Verbrechen geahndet wurden, wozu nach antiker Rechtsauffassung auch der Schadenszauber zählte. Ergänzend richteten sich unterschiedliche Senatsbeschlüsse gegen Zauberei und „bösartige Kulthandlungen“ (mala sacrificia)

 

 

200 v. Chr.

 

Übereinstimmend mit der zunehmend repressiven Gesetzgebung sind vor allem in der Kaiserzeit zahlreiche Verfahren wegen des Gebrauchs von Magie bekannt; der erste belegte Prozess berief sich zu Beginn des 2. Jahrhunderts v. Chr. noch auf das Zwölftafelgesetz als Rechtsgrundlage. Von zehn bei Tacitus geschilderten Prozessen entfällt die Hälfte auf Anklagen aufgrund magischen Handelns, so etwa gegen den Statthalter der Provinz Syria, Gnaeus Calpurnius Piso, der im Verdacht stand, zusammen mit seiner Frau den Thronprätendenten Germanicus mit magischen Mitteln getötet zu haben. Eine Anklage wegen Magie war jedoch stets nur einer von mehreren Anklagepunkten, die für sich genommen eine Verurteilung nicht gerechtfertigt hätte.

 

Um 500 v. Chr.

 

Von den im Mittelmeergebiet gefundenen Fluchtafel entfallen ungefähr zwei Drittel auf griechische, nur etwa 600 Exemplare auf lateinische Texte. In Kombination mit anderen Quellen ergibt sich aus den Funden für den griechisch-römischen Raum ein vielfältiges Bild dieser Praxis. Die frühesten Fluchtafeln stammen aus der griechischen Kolonie Selinunt auf Sizilien und werden in den Zeitraum vom Ende des 6. Jahrhunderts bis zum frühen 5. Jahrhundert v. Chr. datiert. Insbesondere aus dem 5. und 4. Jahrhundert v. Chr. sind vor allem aus Attika zahlreiche Täfelchen bekannt. Wenig später entstanden viele Exemplare in Olbia am Schwarzen Meer. Dabei ist umstritten, ob sich die Fluchtafeln nur vom sizilischen und attischen Raum ausgehend verbreiteten oder ob sie in anderen Regionen aus dortigen älteren Formen verbaler magischer Praktiken entstanden. Möglich ist auch, dass außerhalb Siziliens und Attikas ältere Fluchtafeln bisher lediglich nicht archäologisch nachgewiesen sind.

 

Im klassischen Athen standen magische Praktiken nicht unter Strafe; allenfalls konnte ein Prozess wegen Asebie oder – bei einem auf magische Mittel zurückgeführten Todesfall – der Verabreichung eines Gift- oder Zaubertrankes (pharmakeía) angestrengt werden. Im Römischen Reich hingegen waren Fluchtafeln wie magische Handlungen allgemein trotz ihrer Popularität verboten. Bereits das Zwölftafelgesetz untersagte in der Mitte des 5. Jahrhunderts v. Chr. generell „böse Gesänge“ (mala carmina) als magische Praktiken. Schadenszauber wird zusammen mit Ernteraub genannt und dadurch mit diesem Delikt, auf das die Todesstrafe stand, auf eine Stufe gestellt. Sulla richtete unter den neu installierten Gerichtshöfen ein Gericht für Kapitalverbrechen und Magie ein.

 

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